Wir freuen uns über Ihr Interesse am SVF Herringen 03 e. V.!

Hier haben wir für Sie den Verhaltenskodex des Vereins, unser Leitbild, die Beitragsordnung, die Vereinssatzung aufgeführt und unseren Mitgliedsantrag verlinkt. Bei weiteren Fragen rufen Sie uns gerne zu unseren Öffnungszeiten an.

Verhaltenskodex des SVF Herringen 03 e. V.

Spieler

  1. Ich komme pünktlich zum Training und zu den Spielen. Sofern ich verhindert bin, melde ich mich persönlich beim Trainer ab. 
  2. Ich identifiziere mich mit meinem Verein und vertrete die Werte des SVF Herringen 03 e. V..
  3. Ich respektiere und achte Trainer, Mitspieler, Gegenspieler, Schiedsrichter, Eltern, sowie alle Mitglieder des SVF Herringen 03 e. V..
  4. Ich gewinne und verliere gemeinsam mit meiner Mannschaft. Erfolge kann man nur über Teamgeist erreichen. Deshalb ist jeder im Team wichtig.
  5. Ich akzeptiere die Entscheidungen des Trainers. In schwierigen Situationen für mich, suche ich das Gespräch mit ihm.
  6. Kommt es zu keiner Einigung, steht ein Mitglied des Vorstands, in der Regel der sportliche Leiter, für ein Gespräch zur Verfügung.
  7. Ich akzeptiere die Entscheidungen des Schiedsrichters. In schwierigen Situationen stelle ich mich durch Zurückhalten in den Dienst des Vereins und der Mannschaft.
  8. Ich bin verantwortlich für meine Trainings- und Spielausrüstung.
  9. Ich übernehme Verantwortung für mein Handeln und Tun.
  10. Ich sorge dafür, dass die Trainingsmaterialien vollständig und ordentlich bereitstehen und wieder aufgeräumt werden.
  11. Ich achte das Vereinseigentum und gehe sorgfältig damit um, denn ich profitiere ja davon.

Trainer, Betreuer und Funktionäre

  1. Ich repräsentiere den SVF Herringen 03 und handle im Sinne des Vereins.
  2. Ich lebe die Werte des SVF Herringen 03 und trete stets als Vorbild auf.
  3. Ich akzeptiere die Entscheidungen des Schiedsrichters. In schwierigen Situationen stelle ich mich in den Dienst des Vereins und der Mannschaft. Darüber hinaus reflektiere ich mein eigenes Handeln und Tun ob der schwierigen Aufgabe eines Schiedsrichters.
  4. Ich bin für das öffentliche Auftreten meiner Mannschaft verantwortlich.
  5.  Ich achte im Umgang mit den Spielern auf sportliche und soziale Fairness.
  6.  Ich pflege einen familiären und positiven Umgang mit Mitgliedern, Spielern und Eltern. Zudem bin ich Freund, Helfer und Förderer der Spieler.
  7. Ich schätze und akzeptiere verschiedene Charakter, Nationalitäten und Persönlichkeiten.
  8. Ich behandle alle Spieler gleich und bin offen für jegliche Probleme.
  9. Ich bilde mich sportlich weiter und offen für neue Inhalte.
  10. Ich respektiere den Verantwortungsbereich meiner Kollegen und suche das persönliche Gespräch.

Leitbild

Wir haben feste Werte

  • Unsere Mitglieder sind die wichtigsten Personen in unserem Verein.
  • Wir sind ein gemeinnütziger, solidarischer, unabhängiger und ehrenamtlich geführter Sportverein.
  • Wir verstehen uns als Verein, der allen Menschen offen steht, unabhängig vom Alter, Religion, Herkunft oder Nationalität.
  • Unser Grundverständnis orientiert sich an einem Miteinander mit hohem Respekt vor jedem Einzelnen und dem Recht auf Anderssein.
  • Im Mittelpunkt stehen für uns Menschen, die sich mit Fairness, Teamgeist und Respekt voreinander begegnen.
  • Wir treten für demokratische Strukturen im Verein ein und stehen für Nachhaltigkeit, Zuverlässigkeit, Vereinsweite Zusammenarbeit, Innovation und Chancengleichheit.
  • Zusammenhalt in einer Gesellschaft oder Verein lässt sich nicht verordnen, doch fördern und gestalten.
  • Wir erwarten, dass unsere Funktionsträger und Mitarbeiter hinter diesem Leitbild stehen und nach Außen überzeugt vertreten.
  • Wir nehmen jede geäußerte Idee und Beschwerde ernst. Sie sollte möglichst schriftlich erfolgen.

Wir sorgen für Bewegung

  • Körperliche Bewegung ist auch Bestandteil von Lebensqualität.
  • Der SVF Herringen 03 e.V. bietet jeder Bürgerin und jedem Bürger im Ortsteil Herringen vielfältige Möglichkeiten, nach ihren/seinen Interessen und Bedürfnissen Sport zu treiben.
  • Dabei richtet sich unsere Aufmerksamkeit auf alle Altersgruppen und auf ihre geschlechtsspezifischen Bedürfnisse.

Wir stehen für Gesundheit und Lebensfreude

  • Um den Interessen, Bedürfnissen und individuellen Möglichkeiten in unserem Ortsteil Herringen gerecht zu werden, haben wir Angebote, die die sowohl Breiten- und Gesundheitssport, als auch Wettbewerbs- und Leistungssport ermöglichen.
  • Insbesondere unsere Kinder und Jugendlichen schätzen die Möglichkeiten, in unserem Verein Freude und Begeisterung zu erfahren.
  • Wir stehen dafür ein, dass die Sichtweisen unserer Mitglieder bei allen Planungen und Entscheidungen berücksichtigt werden. Das gibt auch unsere Satzung vor.
  • ringen und persönlich engagieren können.
  • Wir bieten interessante Begegnungen zwischen den Generationen und ermöglichen den Erwerb sozialer Kompetenzen und wichtiger Freundschaften. Deshalb erleben viele von uns, zu Recht, das Leben im Verein als ein Stück soziale Heimat.

Wir versprechen Qualität

  • Wir legen Wert auf qualifizierte Übungsleiter/Übungsleiterinnen und unterstützen sie durch Fort- und Weiterbildungen zur Erweiterung ihrer fachlichen und persönlichen Kompetenzen.
  • Unsere Arbeit wird bestimmt von ehrenamtlichen, also unbezahltem Einsatz vieler. Das gelingende Miteinander aller, auch zu den bezahlten Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, ist von Partnerschaft und Vertrauen getragen.
  • Das Zusammenwirken ist geprägt von Wertschätzung, Anerkennung und gegenseitigem Respekt.

Wir sind zuverlässige Partner

  • Wir verstehen uns als moderner, innovativer Verein mit langer Tradition, ausgehend von der langjährigen Geschichte unserer Stammvereine SV Herringen 1922 und Fortuna Herringen 1925.
  • Weil wir eine Kraft in unserem Ortsteil sind, legen wir unser Wirken und Handeln offen und machen unsere Zukunftspläne und Entscheidungen transparent.
  • Unsere Öffentlichkeitsarbeit dient dem Ziel, unsere Angebote jedem zugänglich zu machen und dem Einzelnen die positiven Werte des Sports zu erschließen.
  • Mit unserem sozialen und gemeinnützig orientierten Engagement, übernehmen wir in unserem Ortsteil Verantwortung, die weit über den Sport hinausgeht.
  • Deshalb brauchen wir Partner und bieten uns auch gerne als solcher an.
  • Wir wünschen uns die vertrauensvolle und konstruktive Zusammenarbeit mit Verantwortlichen aus Politik, Verwaltung, Wirtschaft und Medien in unserer Stadt.

Vereinssatzung

Spielverein Fortuna Herringen 03 e. V. ( SVF Herringen 03 e. V. )

Stand: April 2017, Sitz: Hamm-Herringen

Aus der Fusion der beiden Sportvereine Fortuna Herringen 1925 e. V. und Herringer Spielverein 1922 e. V. entstand der dieser Satzung zugrundeliegende Spielverein Fortuna Herringen 03 e. V.. Der Name vereint in sich die Schriftzüge beider Vereine und gibt das Gründungsjahr 2003 wieder.

Hierdurch soll der langen Tradition beider Fusionsvereine Rechnung getragen werden, der sich der ,, Spielverein Fortuna Herringen 03 e. V.“ im Besonderen verpflichtet fühlt.

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Sportverein „Spielverein Fortuna Herringen 03 e. V.“, abgekürzt:
    „SVF Herringen 03 e. V.“, mit Sitz in Hamm-Herringen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Die Vereinsfarben sind rot/blau.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des gemeinsamen Sports und der Geselligkeit seiner Mitglieder.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Er ist politisch und konfessionell neutral und ist Mitglied des Fuß- und Leichtathletikverbandes Westfalen und erkennt damit dessen Satzung und Ordnungen an. Die Mitgliedschaft im Verein begründet automatisch die Mitgliedschaft im WFLV, im DFB, im LSB sowie im DOSB.
  5. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    • Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern mit Hilfe der von ihm nach seinen finanziellen Möglichkeiten bereitgestellten Einrichtungen, die Ausübung von Amateursport aller Art.
    • In der Sportart Fußball trägt der Verein Sorge für die Teilnahme an den im Rahmen dieser Sportart üblichen Vergleichskämpfe.
    • Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern, bei angemessener Beteiligung und finanzieller Tragfähigkeit, die intensive Ausübung anderer Sportarten und auch die Teilnahme an Vergleichskämpfen für diese Sportarten.
    • Durchführung von Übungsstunden unter Leitung eines anerkannten Übungsleiters des Sports.
    • Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen.
    • Veranstaltungen von Gesellschaftsabenden und Vorträgen.
    • Der Verein sorgt für Versicherungsschutz.
  6. Gemäß § 33 Abs.1 BGB ist zur Änderung des Zweckes des Vereins die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann im Regelfall jede Person werden.
  2. Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, erwachsenen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
  3. Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  4. Erwachsene Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Kalenderjahres 18 Jahre alt sind, und nach den geltenden Bestimmungen der Jugendspielordnung, nicht mehr am Jugendspielbetrieb teilnehmen dürfen.
  5. Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder gemäß den Bestimmungen der Jugendspielordnung, auch wenn sie 18 Jahre alt sind und am Spielbetrieb der Jugendabteilung teilnehmen dürfen.
  6. Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen den Zweck des Vereins fördern.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Erwachsene Mitglieder, Ehrenmitglieder sowie passive Mitglieder haben vom Zeitpunkt des Eintritts an, Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, wenn sie am 01.01. des laufenden Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ausnahme § 3 Abs. 5
  2. Erwachsene Mitglieder, Ehrenmitglieder und passive Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  3. Alle aktive Mitglieder haben das Recht die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstiger Anordnung zu benutzen.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet:
    • die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
    • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
    • den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Tod
    • durch Austritt
    • durch Ausschluss
  3. Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit vierteljährlicher Frist zum 31.03. – 30.6. – 30.09. oder 31.12 eines Kalenderjahres erfolgen.
  4. Der Ausschluss erfolgt und wird wirksam zum Monatsende:
    • wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung von 3 Monatsbeiträgen im Rückstand ist,
    • bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
    • wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens,
    • wegen groben unsportlichen, oder unkameradschaftlichen Verhaltens.
  5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
  6. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
  7. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Jahresbeitrag

  1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Der Beitrag beträgt mindestens die vom LSB geforderten Beiträge und wird von der Mitgliederversammlung in der ordentlichen Jahresversammlung beschlossen.
  2. Die Zahlung des Beitrages erfolgt im Lastschrift- bzw. Bankeinzugsverfahren. Der Beitrag wird 4x jährlich jeweils für 3 Monate im Voraus eingezogen.
  3. Für jeden Monat, in dem die Mitgliedschaft nicht an allen Tagen bestand, ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus:
    • dem 1. Vorsitzenden;
    • den stellvertretenden Vorsitzenden;
    • dem Finanzvorstand
    • dem sportlichen Leiter
    • dem Geschäftsführer
    • dem Jugendleiter
    • dem VM Gebäudemanagement und Außenanlagen (außer Sportanlagen)
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes (§ 26 BGB) darunter der 1.Vorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand ist befugt, Dritte in seinem Auftrag tätig werden zu lassen.
  5. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als € 1.000,00 belasten, ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der stellvertretenden Vorsitzenden, selbständig befugt. Bei Dienstverträgen und Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als € 1000,00 belasten, bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Für Grundstücksverträge ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  6. Der 1. Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die übrigen Vorstandsmitglieder auf 2 Jahre.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgabe des Vorstandes ist es, im Rahmen seiner satzungsgemäßen Befugnisse, den Verein so zu führen, dass sein Bestand gesichert und das Vermögen erhalten bleibt, ohne jedoch einen Gewinn zu erzielen. Ein Anhang an die Geschäftsordnung regelt Zuständigkeiten und Aufgabenbereiche.
  8. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu stellen.

§ 9 Vergütungen für Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages, oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a ESTG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs.2 fällt der Vorstand. Hierüber ist ein Nachweis zu führen.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal durch den Vorstand einzuberufen.
  2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Die Einladung kann auch über Aushang oder die örtliche Presse erfolgen.
  3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, die stimmberechtigt sind, dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
  4. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit diese nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Die Wahl des Vorstandes.
  2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, des Vorstandsberichtes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
  4. Entscheidung über Beitragserhöhung. Die Entscheidung muss mit der Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gefällt werden.
  5. Ernennung von Ehrenmitgliedern; hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen des Vereins, sowie die ihr nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
  7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  8. Bestätigung der Warte der einzelnen Abteilungen, die von ihren Mitgliedern alle zwei Jahre gewählt werden.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung einer der zwei stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung der drei, ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
  2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Satzungsänderungen können nur mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  3. Bei der Wahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligem Leiter der Sitzung und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
  2. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll aufgenommen, das vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 14 Vermögen

  1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
  2. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 15 Vereinsauflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt nur auf Beschluss, einer zu diesem Zweck einberufenen, außerordentlichen Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen der Stadt Hamm zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.